Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht kann schon zu einem frühen Zeitpunkt erstellt werden, der Vollmachtgeber muss jedoch volljährig sein.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln kann. Damit stärkt der Gesetzgeber das Recht auf Selbstbestimmung, denn mit einer Vorsorgevollmacht kann in gesunden Tagen die Vertrauensperson selbst ausgewählt werden, welche bei einer später eintretenden Entscheidungsunfähigkeit für Sie handeln kann.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, kann diese aber ergänzen.

Was gehört in eine Vorsorgevollmacht?

Den Umfang der Vollmacht können Sie grundsätzlich frei bestimmen. Empfehlenswert ist eine umfassende Bevollmächtigung, damit Ihr Vollmachtnehmer (Bevollmächtigter) alle denkbaren und vor allem wichtigen Angelegenheiten für Sie erledigen kann. Hierzu gehören z. B. alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten.

Zu den vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehören das Handeln gegenüber Gerichten, Behörden und sonstige öffentlichen Stellen. Ihr Bevollmächtigter sollte in der Lage sein, Ihre Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke und Bankkonten, zu verwalten. Bei Vollmachten für Bankkonten ist zu beachten, dass Sie diese mit den entsprechenden Formularen Ihrer Bank verfassen. Darin sind dann die für das Konto wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst und die für die Bank außerordentlich wichtige Legitimation der Handlungsbefugnis ist entsprechend der Regularien der Bank erfolgt.

Im Rahmen der Regelung Ihrer persönliche Angelegenheiten bevollmächtigen Sie, dass Ihr Bevollmächtigter Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten (z. B. die Einwilligung in Operationen) abgeben darf, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Anbringen von Bettgittern oder Gurten) treffen oder den Aufenthalt, einschließlich einer Unterbringung im Pflegeheim, bestimmen kann. Zu diesem Zweck sollte Ihr Bevollmächtigter das Recht erhalten, Ihre Krankenunterlagen einzusehen sowie alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen. Wenn Sie zusätzlich eine Patientenverfügung erstellt haben, sollten Sie in der Vorsorgevollmacht darauf hinweisen.

Mit einer Generalvollmacht kann Ihr Bevollmächtigter zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigt werden. Eine allgemeine Formulierung dieser Art deckt aber folgende wichtigen Fälle nicht ab:

  • Bestimmte gesundheitliche und höchstpersönliche Bereiche sollten beispielsweise ausdrücklich erwähnt werden, damit sie durch die Vollmacht auch abgedeckt sind. Dazu gehören Entscheidungen zu medizinischen Behandlungen, bei denen Lebensgefahr besteht oder ein schwerer Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist.
  • Auch bei freiheitsentziehenden oder –beschränkenden Maßnahmen kann Ihr Bevollmächtigte nur mitentscheiden, wenn Sie ihn dazu explizit berechtigen.

Wichtig ist auch zu entscheiden, ob Ihr Bevollmächtigter Untervollmacht erteilen darf. Damit wird der Vollmachtnehmer in die Lage versetzt, bestimmte Aufgaben an andere zu delegieren. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Aufgaben mehrerer Bevollmächtigter zueinander sehr genau unterschieden werden.

In Angelegenheiten der Eheschließung und der Testamentserrichtung ist keine Bevollmächtigung möglich.

Das Erstellen einer Vorsorgevollmacht ist nicht ganz einfach und kann, je nach persönlicher Situation und den von Ihnen gestellten Anforderungen, umfangreich und kompliziert sein. Denn die Vorsorgevollmacht sollte möglichst gut zu Ihnen und Ihrem Leben passen.

Bevoll­mächtigte sind Vertrauens­personen

Es liegt auf der Hand, dass nur Personen als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzt werden sollten, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Denn der Bevollmächtigte kann eigenverantwortlich tätig werden und wird nicht durch ein Betreuungsgericht überwacht.

Die übertragenen Aufgaben sind ggf. für den Bevollmächtigten nicht leicht zu erledigen. Die Person des Vertrauens sollte daher gefragt werden, ob sie diese Aufgabe übernehmen möchte. Vorteilhaft kann sein, wenn Familienangehörige oder enge Freunde sich bereit erklären, die Aufgaben eines Bevollmächtigten zu übernehmen.

Die Form einer Vorsorgevollmacht

Ihre Vorsorgevollmacht können Sie frei formulieren. Das bedeutet, dass Vorsorgevollmachten auch mündlich erteilt werden könnten. Eine mündlich erstellte Vorsorgevollmacht ist jedoch leicht anfechtbar und schwer gegenüber anderen auf ihr Vorhandensein beweisbar.

Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Mit Ihrer Unterschrift dokumentieren Sie Ihren Willen zur Bevollmächtigung. Noch mehr Rechtssicherheit erreichen Sie, wenn Sie diese Vollmacht notariell beurkunden lassen.

Eine notarielle Form hat zudem noch den Vorteil, dass ein Notar Sie zu Inhalten und Form beraten kann. Damit vermeiden Sie fehlerhafte oder zu ungenau verfasste Vollmachten. Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht verschafft gegenüber anderen Gewissheit über die Identität des Vollmachtgebers und dokumentiert Ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung. Ein späteres Anzweifeln der Gültigkeit einer Vorsorgevollmacht ist damit kaum möglich. Ein weiterer Vorteil ist, dass der Notar die Urschrift der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht verwahrt. So ist es jederzeit möglich Ausfertigungen (eine offizielle Kopie des Originals) zu erteilen, wenn dies erforderlich sein sollte.

Für Grundstücksangelegenheiten und zur Aufnahme von Darlehen sind eine notarielle Form und Beratung sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Struktur einer Vorsorgevollmacht

Beginnen Sie Ihre Vorsorgevollmacht mit der Darstellung Ihrer persönlichen Daten und bestätigen Sie ausdrücklich, dass Sie Ihre Vertrauensperson bevollmächtigen, Sie in den aufgeführten Handlungsbereichen zu vertreten.

  • Stellen Sie dann die persönlichen Daten Ihres Bevollmächtigten dar. Weisen Sie darauf hin, dass durch die Benennung Ihres Vollmachtnehmers eine durch ein Betreuungsgericht angeordnete Betreuung vermieden werden soll.
  • Legen Sie die Handlungsbereiche fest, in denen Ihr Bevollmächtigter handeln darf. Sie können z.B. auch die Aufgaben auf bestimmte Personen verteilen, wenn Sie mehrere Vertraute zu Ihren Bevollmächtigten machen wollen.
  • Abschließend versichern Sie, dass Sie sich über den Inhalt und die daraus abzusehenden Konsequenzen Ihrer Vorsorgevollmacht bewusst sind und Sie diese nach reiflicher Überlegung eigenverantwortlich und ohne äußeren Druck verfasst haben. Erwähnen Sie, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sind und dass Sie diese Vorsorgevollmacht jederzeit ändern oder widerrufen können.
  • Versehen Sie Ihre Vollmacht mit Datum und eigenhändiger Unterschrift.
  • Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht von einem Notar beglaubigen. Das ist in jedem Fall notwendig, wenn Ihr Bevollmächtigter Entscheidungen zu Grundstücken, Immobilien und Handelsgeschäften tätigen soll.

Wo bewahren Sie Ihre Vorsorgevollmacht auf?

Die Vorsorgevollmacht muss im Original vorliegen, damit Ihr Bevollmächtigter rechtswirksam handeln kann. Dies bedeutet, dass Ihr Bevollmächtigter möglichst schnell das Original erhält, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können.

Es ist empfehlenswert, dass mindestens eine Person Ihres Vertrauens den Aufbewahrungsort kennt. Sie selbst können eine Notiz bei sich tragen, welche auf die Vertrauensperson oder den Aufbewahrungsort hinweist. Die Urkunde kann aber auch bei Ihrem Notar hinterlegt werden. Dieser gibt das Original dann heraus, wenn ihm ein ärztliches Attest vorliegt, welches Ihre Handlungsunfähigkeit in den in der Vorsorgevollmacht beschriebenen Bereichen darstellt. Dies ist insofern problematisch, da bei akutem Handlungsbedarf, z.B. am Wochenende, kein Zugriff auf die Original-Urkunde besteht.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registrieren zu lassen. Dort wird hinterlegt, dass Sie eine Vorsorgevollmacht haben und wer Ihr Bevollmächtigter ist.

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